Little Sunshine Kindergarten

Heinrich-Wich-Straße 6
90530 Wendelstein

09129 - 72 33

Die Satzung

Einleitung

Angesichts des damaligen eklatanten Mangels an Kindergartenplätzen wurden Eltern aktiv und gründeten den Verein „Private Kindergarteninitiative Wendelstein e. V.“.
Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 06.08.1986. Der Vereinszweck wird durch den Unterhalt eines Kindergartens erreicht.

Seit 25.09.2008 führt der Verein den Namen
„Little Sunshine – Bilingualer Kindergarten in Wendelstein, e. V.“.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen und gibt sich folgende

Satzung

Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen
§ 4 Geschäfts- und Kindergartenjahr

2. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsarten
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge

3. Organisation
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung Zuständigkeitsbereich
§ 11 Mitgliederversammlung Beschlussfassung
§ 12 Vorstandschaft
§ 13 Referate
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Weitere Regelungen

4. Schlussbestimmungen
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Inkrafttreten

1. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der 1986 gegründete Verein „Private Kindergarteninitiative Wendelstein e. V.“ führt seit 25.09.2008 den Namen „Little Sunshine – Bilingualer Kindergarten in Wendelstein, e. V.“ und hat seinen Sitz in 90530 Wendelstein.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Ermöglichung einer Erziehung auf wissenschaft-lich – sozialpädagogischer Grundlage, die sich an der Lebenssituation der Kinder orientiert. Ihre Inhalte werden gemeinsam von Erziehungsberechtig-ten und Erziehern bestimmt.

2. Der Vereinszweck wird durch die Errichtung und den Unterhalt eines Kinder¬gartens erreicht. Die Ausgestaltung des Kindergartens hat dem Bayerischen Kindergartengesetz in der jeweils gültigen Fassung zu entsprechen.

3. Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des „Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglie¬der keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden und niemand eine Zuwendung erhalten, die dem Vereinszweck fremd ist.

§ 4 Kindergarten- und Geschäftsjahr

1. Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des nächsten Jahres.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.

2. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsart

Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder.

§ 6 Erwerb einer Mitgliedschaft

1. Durch die Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten werden die Erziehungs¬berechtigten automatisch ordentliche Mitglieder.

2. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag der Erziehungsberechtigten mit der Erklärung, dass sie mit der Vereinssatzung und der Konzeption einver¬standen sind und den Vereins-zweck durch Mitarbeit unterstützen.

3. Der Antrag zur Aufnahme eines Kindes ist an die Leitung des Kindergartens zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Kindergartenleitung in Ab-sprache mit der Vorstandschaft.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Schuleintritt des Kindergartenkindes zum Ende des Kindergartenjahres (dafür bedarf es keiner Kündigung), b) durch Austritt, c) durch Tod, d) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. a) Der Austritt erfolgt durch Kündigung der Kindergartenbetreuung und der Mit¬gliedschaft. Sie ist mit Ausnahme von § 7 Abs. 2b mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31. August) möglich. Die Kündigung ist schriftlich an die Kindergartenleitung oder die Vorstandschaft zu richten.

b) Ein vorgezogener Austritt (z. B. Wegzug) ist mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Quartalsende möglich. Der monatliche Kindergartenbeitrag ist bis zum Quartalsende und der jährliche Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Kindergartenjahres zu bezahlen.

3. Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn es
a) die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen und die Erfüllung des Vereinszwecks nachhaltig nicht erfüllt oder stört, oder
b) mit mindestens drei monatlichen Kindergartenbeiträgen oder drei Monate mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag in Verzug ist.

Der Ausschluss ist von mindestens drei Mitgliedern schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Vorstand beruft innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, um über den Ausschluss abzustimmen. Zuvor ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stel-lungnahme zu gewähren. Die betroffene Person und die Antragsteller haben bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.

Ein Einspruch gegen die Entscheidung der Mitglieder ist nicht möglich.

4. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins die einbezahlten Beiträge oder Anteile am Vereinsver¬mögen oder den Wert von Sachleistungen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Es werden Mitglieds- und Kindergartenbeiträge erhoben.
2. Die Höhe des monatlichen Kindergartenbeitrags für die Kindergartenkinder und die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags für die Mitglieder werden auf An-trag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Die Monatsbeiträge sind jeweils zum 1. des laufenden Monats und die Jahresbeiträge zum Beginn des Kindergartenjahres (bis spätestens 15. Oktober) fällig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

4. Kontoänderungen sind der Kindergartenleitung oder der Vorstandschaft unver-züglich mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung sind die entstehenden Mehrkosten und Auslagen zu erstatten.

5. Bei einem Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr von 10,00 € erhoben.

3. Organisation

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, schriftlich vom 1. Vorstand oder seinem Vertreter einmal jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Ge¬schäftsjahres unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Die Vorstandschaft kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wenn sie dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines begründeten Antrags stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mit-glieder dies verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand oder seinem Vertreter gelei¬tet.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschiene-nen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins. Sie ist ausschließlich zuständig für die

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Kassen- und Finanzberichts,
b) Entgegennahme des Prüfungsberichts durch den Kassenprüfer,
c) Erteilung der Entlastung der Vorstandschaft
d) Neuwahlen
e) Satzungsänderung
f) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrags und des monatlichen Kin-dergartenbeitrags,
g) den Ausschluss von Mitgliedern,
h) die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Alle Beschlüsse werden öffentlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht anders geregelt. Bei Stim-mengleichheit entscheidet das Los.

2. Jede Familie hat nur eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder oder Geschwisterkinder im Kindergarten.

3. Die Wahl der Vorstandschaft und des Kassenprüfers wird geheim durchgeführt.

4. Das Protokoll ist vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

5. Bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmbe-rechtigten Mitglieder erforderlich. Es muss aber mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese beson¬dere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

6. Für den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt geheim. Die betroffene Person und die Antragsteller haben bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.

7. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit der erschiene¬nen stimmberechtigten Mitglieder. Es muss aber mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese beson¬dere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

8. Es wird klargestellt, dass Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln sind.

§ 12 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand.

1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amts-zeit beträgt ein Kindergartenjahr. Sie bleibt solange im Amt, bis sie in ihrem Amt bestätigt oder neu gewählt wird.
2. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorstand vertreten. Abweichend davon entscheidet über Personalangelegenheiten die Vorstandschaft einstimmig. Bei keiner Einstimmigkeit 1. Vorsitzender der Elternbeirat.

4. Rechtsgeschäfte von über 5000 Euro dürfen nur mit Zustimmung der Mit-gliederversammlung getätigt werden.

5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

6. Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenvertei¬lung und die Arbeitsweise festgelegt werden.

7. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Es ist ein Protokoll über die Beschlüsse anzufertigen.

§ 13 Referate

1. Von der Mitgliederversammlung wird auf die Dauer eines Jahres
a) für die Protokollführung ein Schriftführer, und
b) für die Öffentlichkeitsarbeit ein Referatsleiter gewählt.

2. Die Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.

3. Das Referat des Schriftführers und der Öffentlichkeitsarbeit kann zu einem Referat zusammengeführt werden.

§ 14 Kassenprüfer

1. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.

2. Er darf der Vorstandschaft nicht angehören.

3. Zum Ende des Geschäftsjahres hat er die Kassengeschäfte und dadurch die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zu überprüfen. Gegebenenfalls schlägt er der Mitgliederversammlung die Entlastung der Vorstandschaft vor.

§ 15 Weitere Regelungen, die über die Satzung hinausgehen, finden sich in der Geschäftsordnung, die sich der Vorstand auferlegt.

4. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es muss außerdem mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Markt Wendelstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Voraussetzung dafür ist aber, dass die unmittelbare und ausschließlich Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes (§ 2) durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird.

§ 17 Inkrafttreten

1. Die vorstehende Satzung wurde durch die ordentlichen Mitgliederversammlung am 29.09.2020 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

2. Die vorhergehende Satzung tritt dadurch außer Kraft.

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